BGH entscheidet über die Position des Impressums


Am 20. Juli 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die bisher offene Frage entschieden, wie und wo ein gewerblicher Website-Betreiber das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu veröffentlichen hat.

Bundesgerichtshof: Richtlinien für den Aufbau und die Position des Impressums

Bundesgerichtshof: Richtlinien für den Aufbau und die Position des Impressums

Damit eine Homepage den Anforderungen einer klaren und verständlichen Anbieterkennung genüge, sei es nicht erforderlich, diese Angaben auf der Startseite bereit zustellen oder einem User diese Daten zwingend während eines Bestellvorgangs vorzulegen, so die Auffassung des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündliche Verhandlung vertreten durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann. Vielmehr sei es entsprechend § 6 des Teledienstgesetzs hinreichend, wenn das Impressum des Dienstanbieters über maximal zwei Links erreichbar sei. Der Bundesgerichthof folge damit der vorinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München.

Kläger in diesem Verfahren war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, für die die Kennzeichnung des Impressums unter “Kontakt” und dort unter “Impressum” nicht leicht erkennbar und unmittelbar zu erreichen sei.

Das Gericht teilte diese Meinung nicht, da sich zum einen “Kontakt” -> “Impressum” als Menuführung etabliert hätte und dem Durschschnittsuser auch bekannt sei, zum anderen der Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung darin liege, dem Verbraucher eindeutig und leicht verständlich darauf hinzuweisen, mit welchem Unternehmen er grade handelt oder in Kontakt tritt.

Mit diesem Urteil folgte der BGH dem einem ähnlichen Urteil des Oberlandesgerichts aus Karlsruhe aus dem Jahr 2002.

Das gesamte Urteil läßt sich unter dem Aktenzeichen I ZR 228/03 z.B. auf der Homepage der Anwaltskanzlei Thomas von Olnhausen nachlesen.

Für all diejenigen, welche sich gerne mit den Gesetzestexten auseinander setzen, ist hier der gesamte § 6 des Teledienstgesetz.

§ 6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/79621

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